OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 23.08.2005
S 7280 A - 69 - St I 2.20

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 23.08.2005 (S 7280 A - 69 - St I 2.20) - DRsp Nr. 2008/89470

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 23.08.2005 - Aktenzeichen S 7280 A - 69 - St I 2.20

DRsp Nr. 2008/89470

Ausstellen von Rechnungen bei Darlehen an Unternehmer ab 1.8.2004

Auch bei nicht steuerpflichtigen Leistungen aus Darlehensverträgen ist ein Unternehmer nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 UStG verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen, sofern es sich bei dem Darlehensnehmer ebenfalls um einen Unternehmer, der das Darlehen für sein Unternehmen aufnimmt oder um eine juristische Person handelt.

Als Rechnung ist nach Abschnitt 183 Abs. 2 Satz 1 UStR auch ein Vertrag anzusehen, der die in § 14 Abs. 4 UStG geforderten Angaben enthält. Enthält ein Darlehensvertrag diese Pflichtangaben, ist die gesonderte Ausstellung einer Rechnung mithin entbehrlich. Hinsichtlich der periodisch durch den Darlehensnehmer zu leistenden Zahlungen ist das Erfordernis des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 und 8 UStG dann erfüllt, wenn sich aus einem dem Darlehensvertrag beigefügten detaillierten Tilgungsplan das Entgelt durch Aufteilung der einzelnen Raten in Tilgungsanteil und Zinsanteil ergibt.