OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 23.11.2005
S 1301 A - 25.02 - St II 5.01

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 23.11.2005 (S 1301 A - 25.02 - St II 5.01) - DRsp Nr. 2008/89585

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 23.11.2005 - Aktenzeichen S 1301 A - 25.02 - St II 5.01

DRsp Nr. 2008/89585

Steuerliche Behandlung von Berufskraftfahrern nach dem deutsch-luxemburgischen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA-Luxemburg) - Verständigungsvereinbarung vom 8. März 2005

Allgemeines

Einzelheiten zur Besteuerung des Arbeitslohns nach den DBA bei Berufskraftfahrern sind der OFD-Rdvfg. vom 28.08.1997 - S 1300 A - 15 - St III 1a (Kartei DBA, AStG S 1300 DBA Allgemeines Besteuerung von Arbeitslohn, Karte 2) zu entnehmen.

Berufskraftfahrer halten sich während der Arbeitsausübung in oder bei ihrem Fahrzeug auf. Das Fahrzeug ist daher ihre regelmäßige Arbeitsstätte. Der Ort der Arbeitsausübung des Berufskraftfahrers bestimmt sich nach dem jeweiligen Aufenthalts- bzw. Fortbewegungsort des Fahrzeugs.

Berufskraftfahrer mit Wohnsitz in Deutschland sind nach § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Die Steuerpflicht erstreckt sich auf sämtliche Einkünfte i. S. des § 2 Abs. 1 EStG.

Gemäß Artikel 20 Abs. 2 i.V. mit Art 10 Abs. 1 des DBA - Luxemburg sind die Einkünfte eines im Inland wohnenden Berufskraftfahrers mit luxemburgischen Arbeitgeber bei der Besteuerung in Deutschland insoweit von der Steuer freizustellen (unter Progressionsvorbehalt), als die Arbeit in Luxemburg ausgeübt worden ist.

Verständigungsvereinbarung zum DBA Luxemburg