OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 24.02.1999
S 2056 A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 24.02.1999 (S 2056 A) - DRsp Nr. 2008/92213

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 24.02.1999 - Aktenzeichen S 2056 A

DRsp Nr. 2008/92213

§ 7 EStG Sonderabschreibungen für Handelsschiffe und Luftfahrzeuge (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe w EStG; § 82f EStDV)

I. Genehmigung durch die Europäische Kommission; Rechtslage nach dem Jahressteuergesetz (JStG) 1997)

§ 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. w EStG i. V. mit § 82f EStDV sieht für Handelsschiffe und Luftfahrzeuge Sonderabschreibungen vor. Nachdem durch das Standortsicherungsgesetz die gesetzliche Frist für die Anschaffung oder Herstellung von Handelsschiffen und Luftfahrzeugen über den 31.12.1994 hinaus um fünf Jahre verlängert worden ist, wurde mit Erl. v. 27.9.1995 mitgeteilt, daß die Verlängerung der Sonderabschreibungen unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Europäische Kommission steht. Die Europäische Kommission hat die Verlängerung der Sonderabschreibungen für Handelsschiffe mit Bescheid v. 15.10.1996 genehmigt. Dadurch ist der Erl. v. 27.9.1995 insoweit gegenstandslos geworden.

Die Vorschriften über die Sonderabschreibungen nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. w EStG i. V. mit § 82f EStDV sind inzwischen durch die Art. 8 und 9 des Jahressteuergesetzes 1997 v. 20.12.1996 (BGBl I S. 2049, BStBl I S. 1523) eingeschränkt worden. Zur derzeitigen Rechtslage weist die OFD auf folgendes hin:

1. Handelsschiffe