OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 24.05.2016
S 7105 A - 22 - St 110

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 24.05.2016 (S 7105 A - 22 - St 110) - DRsp Nr. 2016/80522

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 24.05.2016 - Aktenzeichen S 7105 A - 22 - St 110

DRsp Nr. 2016/80522

Umsatzsteuerliche Organschaft

1. Gesetzliche Grundlagen

Rechtsgrundlage für die umsatzsteuerliche Organschaft ist § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 UStG. Hiernach wird die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nicht selbständig ausgeübt, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist, Abschn. 2.8 Abs. 1 S. 1 UStAE.

Organträger und Organgesellschaft bilden das Unternehmen nach § 2 Abs. 1 S. 2 UStG, die Umsätze der Organgesellschaft werden dem Organträger zugerechnet. Der Organträger ist Steuerschuldner aus allen von den im Organkreis verbundenen Unternehmensteilen bewirkten Umsätzen.

2. Entscheidung über das Vorliegen einer Organschaft

Hinsichtlich des Vorliegens einer Organschaft kann zwischen den Finanzämtern des Organträgers und der Organgesellschaft nur einheitlich entschieden werden. Im Rahmen einer Erörterung der Umsatzsteuer-Referatsleiter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder wurde daher abgestimmt, dass bezüglich des Vorliegens einer Organschaft die Beurteilung durch das Finanzamt des Organträgers maßgeblich ist.