OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 24.06.1999
S 2246 A - 26 - St II 20

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 24.06.1999 (S 2246 A - 26 - St II 20) - DRsp Nr. 2008/81619

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 24.06.1999 - Aktenzeichen S 2246 A - 26 - St II 20

DRsp Nr. 2008/81619

§ 18 EStG Ärztliche Laborleistungen; Neues Vergütungssystem ab dem 01.07.1999

Das bis zum 30.06.1999 geltende Abrechnungssystem bewertet Laborleistungen mit Punkten, die nach bestimmten Verteilungsregelungen vergütet werden. Vom 01.07.1999 an wird zusätzlich ein sog. „Vergütungssplitting” eingeführt. Die Leistungen werden nunmehr in einen analytischen und einen ärztlichen Honoraranteil aufgeteilt. Für die analytischen Leistungen werden bundeseinheitliche Kostensätze festgesetzt, während für die Honorierung der ärztlichen Leistungen als neues Element ein Wirtschaftlichkeitsbonus eingeführt wird. Hiermit soll ein Anreiz gesetzt werden, die für das Allgemein- und Speziallabor getrennten Budgets nicht zu überschreiten.

Es ist die Frage gestellt worden, ob sich durch die Trennung der Gesamtvergütung in einen analytischen und einen ärztlichen Honoraranteil die bisherige Zuordnung der Gesamtvergütung der Tätigkeit zu den freiberuflichen Einkünften i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ändert, d.h. nunmehr gewerbliche Einkünfte anzunehmen sind.