OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 24.07.2001
InvZ 1570

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 24.07.2001 (InvZ 1570) - DRsp Nr. 2008/91982

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 24.07.2001 - Aktenzeichen InvZ 1570

DRsp Nr. 2008/91982

Investitionszulage für betriebliche Investitionen nach § 2 InvZulG 1999; Bescheinigungsverfahren nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 InvZulG 1999

Nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 InvZulG 1999 werden nur Wirtschaftsgüter gefördert, die während der drei- bzw. fünfjährigen Bindungsfrist in Betriebsstätten des Groß- und Einzelhandels in den Innenstädten verbleiben. Die Gewährung der Investitionszulage setzt daher gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 InvZulG 1969 voraus, dass der Anspruchsberechtigte durch eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nachweist, dass die Betriebsstätte nicht in einem Gebiet liegt,

- das durch Bebauungsplan oder sonstige städtebauliche Satzung als Industriegebiet, Gewerbegebiet oder als Sondergebiet im Sinne des § 11 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung festgesetzt ist oder

- in dem auf Grund eines Aufstellungsbeschlusses entsprechende Festsetzungen getroffen werden sollen oder

- das auf Grund der Bebauung der näheren Umgebung einem dieser Gebiete entspricht.

Die Belegenheit der Betriebsstätte ist Teil der drei- bzw. fünfjährigen Verbleibensvoraussetzung. Eine Verletzung dieser Voraussetzung kann dadurch eintreten, dass

- das Wirtschaftsgut in eine Betriebsstätte außerhalb des begünstigten Bereichs überführt wird oder