Nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 InvZulG 1999 werden nur Wirtschaftsgüter gefördert, die während der drei- bzw. fünfjährigen Bindungsfrist in Betriebsstätten des Groß- und Einzelhandels in den Innenstädten verbleiben. Die Gewährung der Investitionszulage setzt daher gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 InvZulG 1969 voraus, dass der Anspruchsberechtigte durch eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nachweist, dass die Betriebsstätte nicht in einem Gebiet liegt,
- das durch Bebauungsplan oder sonstige städtebauliche Satzung als Industriegebiet, Gewerbegebiet oder als Sondergebiet im Sinne des §
- in dem auf Grund eines Aufstellungsbeschlusses entsprechende Festsetzungen getroffen werden sollen oder
- das auf Grund der Bebauung der näheren Umgebung einem dieser Gebiete entspricht.
Die Belegenheit der Betriebsstätte ist Teil der drei- bzw. fünfjährigen Verbleibensvoraussetzung. Eine Verletzung dieser Voraussetzung kann dadurch eintreten, dass
- das Wirtschaftsgut in eine Betriebsstätte außerhalb des begünstigten Bereichs überführt wird oder
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