OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 25.01.1999
S 7100 A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 25.01.1999 (S 7100 A) - DRsp Nr. 2008/86812

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 25.01.1999 - Aktenzeichen S 7100 A

DRsp Nr. 2008/86812

§ 1 UStG Umsatzsteuer bei Sachzuwendungen und sonstigen Leistungen an Arbeitnehmer

Auswirkungen des EuGH-Urt. v. 16.10.1997 - Rs. C-258/95 - zur umsatzsteuerlichen Behandlung von AN-Sammelbeförderungen und der nicht zur gelegentlichen Überlassung von Kfz an AN zur privaten Nutzung.

1. Aufgrund des Vorlagebeschl. des BFH v. 11.5.1995 - V R 105/92 (UR 1995, 388 m. Anm. Widmann, UR 1995, 435) hat der EuGH in seinem o. g. Urt. (UR 1998, 61 mit Anmerkung Husmann, UR 1998, 91) sinngemäß folgendes entschieden:

Ein ArbG, der AN unentgeltlich ohne konkrete Verknüpfung mit der Arbeitsleistung oder dem Lohn von der Wohnung zur Arbeitsstätte ab einer bestimmten Entfernung befördert, erbringt keine Dienstleistung gegen Entgelt, auch wenn der ArbG nach Bundesrahmentarif verpflichtet ist, die Möglichkeit der kostenlosen Beförderung in firmeneigenen Fahrzeugen zu gewährleisten.

Die unentgeltliche Beförderung von AN von ihrem Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthaltsort oder von einer Sammelhaltestelle, z. B. Bahnhof zur Arbeitsstätte und zurück durch betriebseigene Kfz, durch vom ArbG beauftragte Beförderungsunternehmer oder durch einen seiner mit der Beförderung in dessen Privatfahrzeug beauftragten AN dient grundsätzlich dem privaten Bedarf der AN und damit unternehmensfremden Zwecken i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 Buchst. b UStG.