Betriebe des Groß- oder Einzelhandels können gem. § 5 Abs. 4 InvZulG 1996 für nach dem 31.12.1995 begonnene und vor dem 1.1.1999 abgeschlossene Investitionen im Fördergebiet mit Ausnahme von Berlin-West eine InvZul in Höhe von 10 v. H. bei einer Höchstbemessungsgrundlage von 250 000 DM erhalten, wenn der Anspruchsberechtigte unter anderem durch eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nachweist, dass die Betriebsstätte im Zeitpunkt des Abschlusses der Investitionen nicht in einem Gebiet liegt,
das durch Bebauungsplan oder sonstige städtebauliche Satzung als Industriegebiet, Gewerbegebiet oder als Sondergebiet i. S. des §
in dem aufgrund eines Aufstellungsbeschlusses entsprechende Festsetzungen getroffen werden sollen oder
das aufgrund der Bebauung der näheren Umgebung einem dieser Gebiete entspricht (§ 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 InvZulG 1996).
Bei Streitigkeiten im Bescheinigungsverfahren ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben (vgl. Tz. 5 Satz 3 des BMF-Schreibens v. 12.2.1996, BStBl 1996 I S. 111 - ESt-Kartei InvZulG Karte 12).
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|