OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 25.01.2001
InvZ 1010 A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 25.01.2001 (InvZ 1010 A) - DRsp Nr. 2008/92121

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 25.01.2001 - Aktenzeichen InvZ 1010 A

DRsp Nr. 2008/92121

§ 5 InvZulG Investitionszulage für Betriebe des Groß- und Einzelhandels; Bescheinigungsverfahren nach Abs. 4 Satz 1 Nr. 3

Allgemeines

Betriebe des Groß- oder Einzelhandels können gem. § 5 Abs. 4 InvZulG 1996 für nach dem 31.12.1995 begonnene und vor dem 1.1.1999 abgeschlossene Investitionen im Fördergebiet mit Ausnahme von Berlin-West eine InvZul in Höhe von 10 v. H. bei einer Höchstbemessungsgrundlage von 250 000 DM erhalten, wenn der Anspruchsberechtigte unter anderem durch eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nachweist, dass die Betriebsstätte im Zeitpunkt des Abschlusses der Investitionen nicht in einem Gebiet liegt,

  • das durch Bebauungsplan oder sonstige städtebauliche Satzung als Industriegebiet, Gewerbegebiet oder als Sondergebiet i. S. des § 11 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung festgesetzt ist oder

  • in dem aufgrund eines Aufstellungsbeschlusses entsprechende Festsetzungen getroffen werden sollen oder

  • das aufgrund der Bebauung der näheren Umgebung einem dieser Gebiete entspricht (§ 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 InvZulG 1996).

Bei Streitigkeiten im Bescheinigungsverfahren ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben (vgl. Tz. 5 Satz 3 des BMF-Schreibens v. 12.2.1996, BStBl 1996 I S. 111 - ESt-Kartei InvZulG Karte 12).