Nach § 3 InvZulG 1999 werden bestimmte Investitionen im Mietwohnungsbau gefördert. Begünstigt sind hierbei grundsätzlich nur Gebäude oder Gebäudeteile, die der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dienen.
In diesem Zusammenhang haben die Vertreter der obersten FinBeh des Bundes und der Länder die Frage erörtert, ob eine InvZul nach § 3 InvZulG 1999 auch für zum Umlaufvermögen gehörende Gebäude im Fördergebiet gewährt werden kann.
Nach dem Ergebnis der Erörterung ist die Auffassung zu vertreten, dass auch im Umlaufvermögen gehaltene Gebäude nach § 3 InvZulG 1999 begünstigt sind.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|