OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 25.02.2005
S 7410 A - 54 - St I 1.30

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 25.02.2005 (S 7410 A - 54 - St I 1.30) - DRsp Nr. 2008/88907

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 25.02.2005 - Aktenzeichen S 7410 A - 54 - St I 1.30

DRsp Nr. 2008/88907

Anwendbarkeit der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG bei Maschinenleistungen und bei der Beherbergung von Betriebsfremden

Es ist gefragt worden, inwieweit Maschinenleistungen und die Beherbergung von Betriebsfremden in den Anwendungsbereich der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG fallen. Nach dem Ergebnis der Erörterungen der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gilt hierzu Folgendes:

1. Erbringung von Maschinenleistungen

Die Erbringung von Maschinenleistungen durch einen Land- und Forstwirt fällt nur in den Anwendungsbereich der Durchschnittssatzbesteuerung, wenn diese Leistungen normalerweise zur landwirtschaftlichen Produktion beitragen. Dabei ist zu differenzieren, ob der Empfänger einer solchen Leistung ein Nichtlandwirt oder ein Landwirt ist.

Die Ausführung einer Maschinenleistung an einen Nichtlandwirt dient regelmäßig nicht der landwirtschaftlichen Urproduktion. Da Ausnahmen von den allgemeinen Grundsätzen der Umsatzbesteuerung - und hierzu zählt § 24 UStG - eng auszulegen sind, scheidet eine Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung unabhängig von der Höhe der Umsätze in diesen Fällen aus.