OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 25.05.2012
S 2400 A - 33 - St 54

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 25.05.2012 (S 2400 A - 33 - St 54) - DRsp Nr. 2012/80614

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 25.05.2012 - Aktenzeichen S 2400 A - 33 - St 54

DRsp Nr. 2012/80614

Freistellungsauftrag

1. Allgemeines

Nach § 44a Abs. 1 EStG kann bei Kapitalerträgen i. S. d. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4, 6, 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2 EStG, die einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Gläubiger zufließen, eine Abstandnahme vom Steuerabzug nicht nur durch Vorlage einer sog. NV-Bescheinigung des Wohnsitzfinanzamts (§ 44a Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 2 Nr. 2 EStG), wenn anzunehmen ist, dass auch für Fälle der Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG keine Steuer entsteht, sondern auch durch Vorlage eines Freistellungsauftrags des Gläubigers der Kapitalerträge (§ 44a Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 EStG) erreicht werden.

2. Freistellungsvolumen

Bei Vorlage eines Freistellungsauftrags ist der Steuerabzug bei den unter 1. aufgeführten Kapitalerträgen nicht vorzunehmen, soweit die maßgeblichen Kapitalerträge den Sparer-Pauschbetrag nach § 20 Abs. 9 EStG von 801,- € bzw. 1.602,- € bei Zusammenveranlagung nicht übersteigen (§§ 44a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1 EStG).

Bei den für das Freistellungsvolumen maßgeblichen Kapitalerträgen handelt es sich um die Kapitalerträge, für die eine Abstandnahme vom Steuerabzug oder die Erstattung der Kapitalertragsteuer nach § 44b EStG erreicht werden kann; dies sind im einzelnen: