OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 25.06.2014
S 2334 A-121-St 210

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 25.06.2014 (S 2334 A-121-St 210) - DRsp Nr. 2019/80411

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 25.06.2014 - Aktenzeichen S 2334 A-121-St 210

DRsp Nr. 2019/80411

Steuerliche Behandlung der Überlassung von (Elektro-) Fahrrädern

Überlässt der Arbeitgeber oder auf Grund des Dienstverhältnisses ein Dritter dem Arbeitnehmer ein Fahrrad zur privaten Nutzung, gilt vorbehaltlich der Regelung des § 3 Nummer 37 EStG für die Bewertung dieses zum Arbeitslohn gehörenden geldwerten Vorteils Folgendes:

Nach § 8 Abs. 2 Satz 8 EStG wird hiermit als monatlicher Durchschnittswert der privaten Nutzung (einschließlich Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte und Heimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung) 1 % der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer festgesetzt.