OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 25.08.2016
S 2337 A - 073 - St 213

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 25.08.2016 (S 2337 A - 073 - St 213) - DRsp Nr. 2016/80628

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 25.08.2016 - Aktenzeichen S 2337 A - 073 - St 213

DRsp Nr. 2016/80628

Entschädigungen an ehrenamtliche Richter nach §§ 16, 18 JVEG; Einkunftsart und Steuerbefreiung

Das FG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 10.02.2016 - 12 K 1205/14 - entschieden, dass es sich bei an ehrenamtliche Richter (Schöffen) gezahlten Entschädigungen nach §§ 16, 18 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) um sonstige selbständige Einkünfte im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG handele. Dass bei einem ehrenamtlichen Richter die Absicht, Vergütungen zu erzielen, in den Hintergrund trete, sei dabei unschädlich, da es ausreichend sei, wenn die Gewinnerzielungsabsicht Nebenzweck sei.

§ 24 Nr. 1 Buchstabe a EStG sei nicht einschlägig, da die Vergütungen auch gezahlt würden, wenn keine Einkünfte im Sinne des EStG vorlägen. Es fehle daher an einer Verknüpfung mit einer der 7 Einkunftsarten.