OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 25.10.2005
S 2406 A - 1 - St II 1.04

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 25.10.2005 (S 2406 A - 1 - St II 1.04) - DRsp Nr. 2008/89998

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 25.10.2005 - Aktenzeichen S 2406 A - 1 - St II 1.04

DRsp Nr. 2008/89998

Bemessung des Zinsabschlags bei Kursdifferenzpapieren i. S. d. § 20 Abs. 2 Nr. 4 EStG

Auf Kapitalerträge aus auf- oder abgezinsten Wertpapieren bzw. Forderungen i. S. d. § 20 Abs. 2 Nr. 4 EStG (Emissionsrendite) ist Kapitalertragsteuer in Form des Zinsabschlags zuerheben (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 EStG).

Die Ermittlung des 30 %igen Zinsabschlags (35 % bei Tafelgeschäften) erfolgt entweder aufgrund der „Netto-Kursdifferenzmethode” oder auf der Basis einer „Pauschalbesteuerung”.

1. Netto-Kursdifferenzmethode

Der Steuerabzug bemisst sich grundsätzlich nach dem Unterschied zwischen dem Entgelt für den Erwerb und den Einnahmen aus der Veräußerung oder Einlösung der Wertpapiere und Kapitalforderungen (Marktrendite), wenn sie von der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle erworben oder veräußert und seitdem verwahrt oder verwaltet worden sind (§ 43a Abs. 2 Satz 2 EStG).

Bei Wertpapieren und Kapitalforderungen in einer ausländischen Währung, die nach dem 31.12.2001 erworben werden, ist der Unterschiedsbetrag in der ausländischen Währung zu ermitteln (§ 43a Abs. 2 Satz 7 i. V. m. § 52 Abs. 55 EStG).

2. Pauschalbesteuerung