OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 25.10.2018
S 2334 A - 05 - St 222

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 25.10.2018 (S 2334 A - 05 - St 222) - DRsp Nr. 2019/80008

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 25.10.2018 - Aktenzeichen S 2334 A - 05 - St 222

DRsp Nr. 2019/80008

Steuerliche Behandlung der von Luftfahrtunternehmen gewährten unentgeltlichen oder verbilligten Flüge; Festsetzung der Durchschnittswerte für Flugkilometer ab dem Kalenderjahr 2019

Für die Bewertung der zum Arbeitslohn gehörenden Vorteile aus unentgeltlich oder verbilligt gewährten Flügen gilt Folgendes:

Gewähren Luftfahrtunternehmen ihren Arbeitnehmern unentgeltlich oder verbilligt Flüge, die unter gleichen Beförderungsbedingungen auch betriebsfremden Fluggästen angeboten werden, so kann der Wert der Flüge nach § 8 Absatz 2 oder Absatz 3 EStG ermittelt werden.

Die Mitarbeiterflüge sind nach § 8 Absatz 2 EStG mit dem um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort zu bewerten

  • bei Beschränkungen im Reservierungsstatus, wenn das Luftfahrtunternehmen Flüge mit entsprechenden Beschränkungen betriebsfremden Fluggästen nicht anbietet, oder

  • wenn die Lohnsteuer nach § 40 EStG pauschal erhoben wird.

Gewähren Luftfahrtunternehmen Arbeitnehmern anderer Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt Flüge, so sind diese Flüge ebenfalls nach § 8 Absatz 2 EStG zu bewerten.