OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 25.11.1999
S 2285 A - 6 - St II 25

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 25.11.1999 (S 2285 A - 6 - St II 25) - DRsp Nr. 2008/81625

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 25.11.1999 - Aktenzeichen S 2285 A - 6 - St II 25

DRsp Nr. 2008/81625

§ 33 EStG Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen für Wehrpflichtige und Zivildienstleistende nach § 33 a Abs. 1 EStG

Bis einschließlich Veranlagungszeitraum 1995 sind Unterhaltsleistungen für ein Wehr- oder Zivildienst leistendes Kind nach § 33 a Abs. 1 EStG nur begünstigt, wenn die Berufsausbildung des Kindes durch die Leistung der Dienste nicht unterbrochen wird, da die Eltern ansonsten Anspruch auf einen Kinderfreibetrag gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Satz 2 EStG haben.

Ab dem Veranlagungszeitraum 1996 sind Unterhaltsleistungen der Eltern an den Wehr- oder Zivildienst leistenden Sohn stets dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastung nach § 33 a EStG abzugsfähig, weil durch die Neuregelung des Familienleistungsausgleichs (JStG 1996, JStErG 1996) für die Zeit des gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienstes kein Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld besteht (§ 32 Abs. 4 EStG i.V.m. § 63 Abs. 1 EStG).