OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 26.01.2016
S 2742 A - 33 - St 55

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 26.01.2016 (S 2742 A - 33 - St 55) - DRsp Nr. 2016/80276

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 26.01.2016 - Aktenzeichen S 2742 A - 33 - St 55

DRsp Nr. 2016/80276

allgemeine Vorschriften: Verdeckte Gewinnausschüttung im Zusammenhang mit Risikogeschäften

Im Urteil vom 31. März 2004 - I R 83/03(BFH/NV 2004, 1482) hat der I. Senat des BFH sein Urteil vom 8. August 2001 I R 106/99 (BStBl 2003 II, 487) bestätigt und entschieden, dass die Tätigung von Risikogeschäften (Wertpapiergeschäften) durch eine GmbH regelmäßig nicht die Annahme rechtfertige, die Geschäfte würden im privaten Interesse des (beherrschenden) Gesellschafters ausgeübt. Die Gesellschaft sei grundsätzlich darin frei, solche Geschäfte und die damit verbundenen Chancen, zugleich aber auch Verlustgefahren wahrzunehmen. Anders als von der Finanzverwaltung in den BMF-Schreiben vom 19. Dezember (BStBl 1997 I, 112) und vom 20. Mai 2003 (BStBl 2003 I, 333) vertreten, gelte dies auch dann, wenn der Veranlassungszusammenhang zwischen den Aufwendungen und den Einnahmen aus den Risikogeschäften einerseits und dem eigentlichen Unternehmensgegenstand der GmbH andererseits ein allenfalls entfernter ist.

Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Das BMF-Schreiben vom 20. Mai 2003 (BStBl 2003 I, 333) wird aufgehoben.