Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Satz 3 InvZulG 1999 mindert sich der Förderhöchstbetrag von 40 000 DM um die Aufwendungen, für die der Anspruchsberechtigte einen Abzugsbetrag nach § 7 FördG abgezogen hat.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder bitte ich in diesem Zusammenhang die Rechtsauffassung zu vertreten, dass eine Minderung des Förderhöchstbetrags um die nach § 7 FördG begünstigten Aufwendungen nur dann zu erfolgen hat, wenn die Abzugsbeträge i. S. des § 7 FördG in einem Steuerbescheid berücksichtigt wurden und sich steuerlich ausgewirkt haben. Diese Auslegung entspricht der vergleichbaren Regelung zum Objektverbrauch i. S. des § 10 e EStG (vgl. Tz 24 des BMF-Schreibens vom 31. 12. 1994, BStBl. 1994 I S. 887 - Anhang 34 III EStH 1999).
Zusatz der OFD:
Der Abzugsbetrag muss nicht in jedem Jahr des gesamten Förderzeitraums von zehn Jahren i. S. des § 7 Abs. 1 Satz 1 FördG in einem Steuerbescheid berücksichtigt worden sein und sich steuerlich ausgewirkt haben. Vielmehr ist es ausreichend, wenn dieser Umstand in einem Jahr des zehnjährigen Förderzeitraums vorliegt.
Beispiel:
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