Zu der Frage, ob einer wegen Überdotierung partiell steuerpflichtigen Unterstützungskassen eine Bescheinigung im Sinne des § 44a Abs. 4 Satz 3 und Abs. 8 Satz 3 EStG erteilt werden kann und damit auch die Billigkeitsregelung gemäß Rzn. 300 und 300a der BMF-Schreiben vom 22.12.2009 und 16.11.2010 ( BStBl 2010 I, 94 und BStBl I 2010,
Sinn und Zweck der in den o. a. BMF-Schreiben geregelten Billigkeitsmaßnahme ist die Vermeidung sachlicher Härten wegen der fehlenden Anrechnungsmöglichkeit von einbehaltener Kapitalertragsteuer bei steuerbefreiten Körperschaften. Diese Regelung gilt für Fälle nach § 44a Abs. 4 EStG, bei denen eine Bescheinigung i. S. von § 44a Abs. 4 Satz 3 EStG erteilt werden kann, jedoch dem Schuldner die Bescheinigung nicht vorlag und der Schuldner von der Möglichkeit der Änderung der Steueranmeldung nach § 44b Abs. 5 EStG keinen Gebrauch gemacht hat.
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