OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 26.06.2012
S 2405 A - 7 - St 54

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 26.06.2012 (S 2405 A - 7 - St 54) - DRsp Nr. 2012/80655

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 26.06.2012 - Aktenzeichen S 2405 A - 7 - St 54

DRsp Nr. 2012/80655

Steuerabzug vom Kapitalertrag bei partiell steuerpflichtigen Unterstützungskassen i. S. des § 5 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 6 KStG

Zu der Frage, ob einer wegen Überdotierung partiell steuerpflichtigen Unterstützungskassen eine Bescheinigung im Sinne des § 44a Abs. 4 Satz 3 und Abs. 8 Satz 3 EStG erteilt werden kann und damit auch die Billigkeitsregelung gemäß Rzn. 300 und 300a der BMF-Schreiben vom 22.12.2009 und 16.11.2010 ( BStBl 2010 I, 94 und BStBl I 2010, 1305, vgl. ESt-Kartei zu § 20 EstG Fach 3 Karte 28 - ofix: EStG/20/55) Anwendung findet, bitte ich folgende Auffassung zu vertreten:

Sinn und Zweck der in den o. a. BMF-Schreiben geregelten Billigkeitsmaßnahme ist die Vermeidung sachlicher Härten wegen der fehlenden Anrechnungsmöglichkeit von einbehaltener Kapitalertragsteuer bei steuerbefreiten Körperschaften. Diese Regelung gilt für Fälle nach § 44a Abs. 4 EStG, bei denen eine Bescheinigung i. S. von § 44a Abs. 4 Satz 3 EStG erteilt werden kann, jedoch dem Schuldner die Bescheinigung nicht vorlag und der Schuldner von der Möglichkeit der Änderung der Steueranmeldung nach § 44b Abs. 5 EStG keinen Gebrauch gemacht hat.