OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 26.06.2012
S 2406 A - 1 - St 54

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 26.06.2012 (S 2406 A - 1 - St 54) - DRsp Nr. 2012/80656

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 26.06.2012 - Aktenzeichen S 2406 A - 1 - St 54

DRsp Nr. 2012/80656

Bemessung der Kapitalertragsteuer (bis VZ 2008: des Zinsabschlags) bei Kursdifferenzpapieren i. S. d. § 20 Abs. 2 Nr. 4 EStG

Bis einschließlich VZ 2008

(bzgl. der Übergangsregelungen vgl. hierzu das BMF-Schreiben vom 22.12.2009 zu Einzelfragen zur Abgeltungsteuer, ESt-Kartei zu § 20 EStG, Fach 3 Karte 28 - ofix: EStG/20/55)

Auf Kapitalerträge aus auf- oder abgezinsten Wertpapieren bzw. Forderungen i. S. d. § 20 Abs. 2 Nr. 4 EStG (Emissionsrendite) ist Kapitalertragsteuer in Form des Zinsabschlags zu erheben (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 EStG).

Die Ermittlung des 30 %-igen Zinsabschlags (35 % bei Tafelgeschäften) erfolgt entweder aufgrund der „Netto-Kursdifferenzmethode” oder auf der Basis einer „Pauschalbesteuerung”.

1. Netto-Kursdifferenzmethode

Der Steuerabzug bemisst sich grundsätzlich nach dem Unterschied zwischen dem Entgelt für den Erwerb und den Einnahmen aus der Veräußerung oder Einlösung der Wertpapiere und Kapitalforderungen (Marktrendite), wenn sie von der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle erworben oder veräußert und seitdem verwahrt oder verwaltet worden sind (§ 43a Abs. 2 Satz 2 EStG).

Bei Wertpapieren und Kapitalforderungen in einer ausländischen Währung, die nach dem 31.12.2001 erworben werden, ist der Unterschiedsbetrag in der ausländischen Währung zu ermitteln (§ 43a Abs. 2 Satz 7 i. V. m. § 52 Abs. 55 ).