OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 26.06.2012
S 2406 A - 2 - St 54

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 26.06.2012 (S 2406 A - 2 - St 54) - DRsp Nr. 2012/80657

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 26.06.2012 - Aktenzeichen S 2406 A - 2 - St 54

DRsp Nr. 2012/80657

Berücksichtigung von gezahlten Stückzinsen bei Ehegatten

Bis einschließlich VZ 2008:

Zu der Frage, ob die auszahlenden Stellen bei Ehegatten, die einen gemeinsamen Freistellungsauftrag erteilt haben, die von einem Ehegatten gezahlten Stückzinsen bei Kapitalerträgen des anderen Ehegatten berücksichtigen dürfen, vertreten die obersten Finanzbehörden der Länder die Auffassung, dass gezahlte Stückzinsen des einen Ehegatten bei Kapitalerträgen des anderen Ehegatten nur bei auf den Namen beider Ehegatten lautenden Konten (Gemeinschaftskonten) berücksichtigt werden können, ein gemeinsamer „Stückzinstopf” also nicht zugelassen wird, soweit Ehegatten jeweils auf ihren Namen lautende Einzelkonten führen.

VZ 2009:

Gezahlte Stückzinsen werden ab dem VZ 2009 in den allgemeinen Verlusttopf eingestellt.

Bei Ehegatten sind bis zu drei allgemeine Verlusttöpfe vorzuhalten (je ein Topf für Konten und Depots des Ehemannes, je ein Topf für Konten und Depots der Ehefrau, je ein Topf für Gemeinschaftskonten und -depots). Der gemeinsame Freistellungsauftrag gilt zwar für alle Konten und Depots, eine übergreifende Verlustverrechnung ist aber im VZ 2009 noch nicht möglich.