OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 26.07.1994
S 0130 A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 26.07.1994 (S 0130 A) - DRsp Nr. 2008/83775

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 26.07.1994 - Aktenzeichen S 0130 A

DRsp Nr. 2008/83775

§ 30 AO Auskunftserteilung an Einbürgerungsbehörden

Nach Tz. 24 der Verwaltungsvorschrift des Hess. Ministeriums des Inneren v. 22. 12. 1992 (StAnZ Nr. 3/1993, S. 171) über das Verfahren bei Ermessens- und Regeleinbürgerungen kommt, soweit dies nach den Umständen des Falles erforderlich erscheint, auch die Einholung einer Stellungnahme des FA, in Betracht, wenn Anhaltspunkte vorliegen, daß der Einbürgerungsbewerber steuerlichen Verpflichtungen nicht nachkommt.

Bei derartigen Anfragen wird die Verpflichtung zur Wahrung des Steuergeheimnisses berührt.

Nach Tz. 14 der o. g. Verwaltungsvorschrift hat der Einbürgerungsbewerber eine Einverständniserklärung zur Auskunftserteilung durch das FA vorzulegen. Diese Erklärung ist als Zustimmung des Antragstellers zur Offenbarung seiner steuerlichen Verhältnisse durch das FA zu werten (§ 30 Abs. 4 Nr. 3 AO).

Es ist deshalb darauf zu achten, daß die anfragende Einbürgerungsbehörde ihrem Auskunftsersuchen die schriftliche Einverständniserklärung im Original oder in einer in einfacher Form beglaubigten Ablichtung beifügt.

Eine Erklärung der anfragenden Behörde, der Betroffene willige in die Auskunftserteilung ein, genügt nicht. Die FÄ sind verpflichtet, in eigener Zuständigkeit zu entscheiden, ob eine Befugnis zur Offenbarung besteht.