Nach Artikel
Dagegen können aus der gesetzlichen Sozialversicherung an eine in dem anderen Staat ansässige natürliche Person gezahlte Bezüge nur in dem Staat, in dem die auszahlende Stelle ihren Sitz hat (Kassenstaat), besteuert werden (Art. 14 Abs. 2 Nr. 1 i. V. mit Art.
Das französische Finanzministerium hat dem BMF mit Schreiben vom 26.04.2005 eine Liste sämtlicher französischer Sozialversicherungsträger übersandt, deren Zahlungen Bezüge aus der gesetzlichen französischen Sozialversicherung im Sinne des Artikels 14 Abs. 2 Nr. 1
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|