OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 26.10.2005
S 1301 A - 08.20 - St II 5.01

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 26.10.2005 (S 1301 A - 08.20 - St II 5.01) - DRsp Nr. 2008/89471

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 26.10.2005 - Aktenzeichen S 1301 A - 08.20 - St II 5.01

DRsp Nr. 2008/89471

DBA-Frankreich; Besteuerung von Bezügen aus öffentlichen Kassen im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Nr. 1 DBA - Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung

Nach Artikel 13 Abs. 8 DBA-Frankreich können private Ruhegehälter und Leibrenten nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Bezugsberechtigte ansässig ist.

Dagegen können aus der gesetzlichen Sozialversicherung an eine in dem anderen Staat ansässige natürliche Person gezahlte Bezüge nur in dem Staat, in dem die auszahlende Stelle ihren Sitz hat (Kassenstaat), besteuert werden (Art. 14 Abs. 2 Nr. 1 i. V. mit Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 DBA-Frankreich). Dies gilt, im Gegensatz zu der für die in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 genannten Bezüge getroffenen Regelung (Art. 14 Abs. 1 Satz 2), unabhängig davon, ob der Empfänger die deutsche oder französische Staatsbürgerschaft besitzt.

Das französische Finanzministerium hat dem BMF mit Schreiben vom 26.04.2005 eine Liste sämtlicher französischer Sozialversicherungsträger übersandt, deren Zahlungen Bezüge aus der gesetzlichen französischen Sozialversicherung im Sinne des Artikels 14 Abs. 2 Nr. 1 DBA-Frankreich darstellen. In der Anlage veröffentlicht die OFD die deutsche Übersetzung der zugesandten Liste.