OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 27.01.1999
S 2177 A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 27.01.1999 (S 2177 A) - DRsp Nr. 2008/85315

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 27.01.1999 - Aktenzeichen S 2177 A

DRsp Nr. 2008/85315

§ 4 EStG Verwendung eines vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unentgeltlich überlassenen Kraftfahrzeugs für Fahren, die der Erzielung von Einkünften dienen

Es ist die Frage gestellt worden, welche ertragsteuerlichen Folgen sich aus der Verwendung eines dem AN vom ArbG unentgeltlich überlassenen Kfz für Fahrten ergeben, die der Erzielung von anderen Einkünften als solchen aus nichtselbständiger Arbeit dienen, wenn der ArbG die gesamten Aufwendungen trägt, die für das Fahrzeug anfallen. Hierbei wird gebeten wie folgt zu verfahren:

In Fällen, in denen der ArbG die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für ein WG trägt, welches der Stpfl. unentgeltlich zur Einkünfteerzielung nutzt, sind die Aufwendungen für die Nutzung dieses WG beim Stpfl. nur dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig, soweit er die Aufwendungen auch getragen hat (vgl. Beschl. des Großen Senats v. 30.1.1995, BStBl II S. 281 sowie sinngemäß BMF-Schreiben v. 5.11.1996, BStBl I S. 1257).

Dabei stellt der Ansatz des geldwerten Vorteils in Höhe von 1 % des inländischen Listenpreises bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Stpfl. eine „Kostenübernahme” dar. Das hat zur Folge, daß bis zu dieser Höhe ein fiktiver Aufwand als anteilige Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig ist.