Das Kapitalkonto i. S. d. § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG setzt sich aus dem Kapitalkonto des Gesellschafters in der Steuerbilanz der Gesellschaft und dem Mehr- oder Minderkapital aus einer etwaigen positiven oder negativen Ergänzungsbilanz des Gesellschafters (BFH-Urteil vom 30.03.1993,BStBl II 1993, 706) zusammen. Das - positive und negative - Sonderbetriebsvermögen des Kommanditisten ist nach dem BFH-Urteil vom 14.05.1991 (BStBl 1992 II, 167) bei der Ermittlung des Kapitalkontos i. S. d. § 15a EStG außer Betracht zu lassen.
Bei der Ermittlung des Kapitalkontos sind im Einzelnen folgende Positionen zu berücksichtigenGrundlage: BMF-Schreiben vom 30.05.1997,BStBl 1997 I S. 627:
Hierzu rechnen insbesondere erbrachte Haft- und Pflichteinlagen, aber auch z. B. verlorene Zuschüsse zum Ausgleich von Verlusten. Pflichteinlagen gehören auch dann zum Kapitalkonto i. S. d. § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG, wenn sie unabhängig von der Gewinn- oder Verlustsituation verzinst werden.
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