OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 27.02.2012
S 2303 A - 23 - St 56

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 27.02.2012 (S 2303 A - 23 - St 56) - DRsp Nr. 2012/80433

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 27.02.2012 - Aktenzeichen S 2303 A - 23 - St 56

DRsp Nr. 2012/80433

Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht auf Antrag

1. Antrag zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht (§§ 1 Abs. 3 EStG)

Auf Antrag können gem. § 1 Abs. 3 EStG natürliche Personen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werden, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 EStG erzielen. Voraussetzung ist, das ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG nicht übersteigen. Dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen notwendig und angemessen ist.

Bei der Prüfung dieser Einkunftsgrenzen sind die nicht der deutschen Besteuerung unterliegenden Einkünfte eines Steuerpflichtigen grundsätzlich nach deutschem Steuerrecht zu ermitteln. Zu weiteren Einzelheiten siehe ESt-Kartei Karte 14 (ofix EStG/1/18) und Karte 15 (ofix EStG/1/19).

2. Zusammenveranlagung nach § 1 Abs. 1 EStG i. V. m. § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG