OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 27.04.1999
S 2239 A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 27.04.1999 (S 2239 A) - DRsp Nr. 2008/84999

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 27.04.1999 - Aktenzeichen S 2239 A

DRsp Nr. 2008/84999

§ 16 EStG Zeitpunkt der Betriebsaufgabe in den Fällen der Betriebsaufgabe aufgrund einer entsprechenden Erklärung des Steuerpflichtigen (R 139 Abs. 5 Satz 5 ff. EStR)

Im Zusammenhang mit dem Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 ist mehrfach gefragt worden, ob die Neuregelung der Besteuerung von Veräußerungs- und Aufgabegewinnen, insbesondere die Neufassung des § 34 EStG, auch dann Anwendung findet, wenn in einer im Jahr 1999 abgegebenen Aufgabeerklärung ein nicht mehr als drei Monate zurückliegender Aufgabezeitpunkt im Jahr 1998 angegeben wird.

Gem. einem Beschl. der obersten FinBeh des Bundes und der Länder wird gebeten, zur Anwendung der sog. „Drei-Monats-Frist” in R 139 Abs. 5 Satz 10 EStR 1998 folgende Auffassung zu vertreten: