Mehrabführungen, die ihre Ursache in vororganschaftlicher Zeit haben, gelten als Gewinnausschüttungen der Organgesellschaft an den Organträger, § 14 Abs. 3 KStG. Auf diese sog. vororganschaftlichen Mehrabführungen ist nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG Kapitalertragsteuer zu erheben.
Die Kapitalertragsteuer entsteht nach § 44 Abs. 7 EStG i. d. F. des am 15.12.2004 verkündeten Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften (Richtlinien-Umsetzungsgesetz - EURLUmsG; BGBl 2004 I S.
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