OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 27.07.2016
S 2241 A - 129 - St 213

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 27.07.2016 (S 2241 A - 129 - St 213) - DRsp Nr. 2016/80545

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 27.07.2016 - Aktenzeichen S 2241 A - 129 - St 213

DRsp Nr. 2016/80545

Übertragung eines Mitunternehmeranteils auf eine gemeinnützige Körperschaft; Anwendbarkeit des § 6 Abs. 3 EStG

Nach einem Beschluss der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder ist auf die unentgeltliche Übertragung eines Mitunternehmeranteils an einer gewerblich geprägten Personengesellschaft, die nicht originär gewerblich tätig ist, auf eine gemeinnützige Körperschaft § 6 Abs. 3 EStG nicht anwendbar.

Die Anwendung des § 6 Abs. 3 EStG setzt zwingend voraus, dass der Übernehmer der betrieblichen Einheit (hier: des Mitunternehmeranteils) ebenfalls betriebliche Einkünfte erzielt, damit im Falle einer späteren Veräußerung die fortgeführten stillen Reserven bei ihm der Versteuerung unterworfen werden können. Da der Anteil an einer gewerblich geprägten Personengesellschaft bei der übernehmenden gemeinnützigen Körperschaft nach dem BFH-Urteil vom 25.05.2011,BStBl 2011 II, 858, zu keinem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb führt, erzielt die gemeinnützige Körperschaft daraus keine betrieblichen Einkünfte und für die Anwendung des § 6 Abs. 3 EStG ist kein Raum.