OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 27.09.2018
S 2128 A - 007 - St 213

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 27.09.2018 (S 2128 A - 007 - St 213) - DRsp Nr. 2019/80009

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 27.09.2018 - Aktenzeichen S 2128 A - 007 - St 213

DRsp Nr. 2019/80009

Anwendung des Teileinkünfteverfahrens in der steuerlichen Gewinnermittlung (§§ 3 Nr. 40, 3c Abs. 2 EStG)

I. Rechtslage bis - BMF-Schreiben vom 23.10.2013

Zur Anwendung des Teilabzugsverbots auf Aufwendungen im Zusammenhang mit der Überlassung von Wirtschaftsgütern an Kapitalgesellschaften in der steuerlichen Gewinnermittlung und auf Substanzverluste und Substanzgewinne sowie auf sonstige Aufwendungen bezüglich im Betriebsvermögen gehaltener Darlehensforderungen (§ 3c Absatz 2 EStG) nehme ich unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung:

Der BFH hat mit seinen beiden Urteilen vom 18. April 2012 - X R 5/10 (BStBl 2013 II, 785) und X R 7/10 (BStBl 2013 II, 791) - entschieden, dass § 3c Absatz 2 EStG auf Substanzverluste von im Betriebsvermögen gehaltenen Darlehensforderungen wie bei Teilwertabschreibungen oder Forderungsverzichten unabhängig davon keine Anwendung findet, ob die Darlehensgewährung selbst gesellschaftsrechtlich veranlasst ist oder war, denn Darlehensforderungen sind selbständige Wirtschaftsgüter, die von der Kapitalbeteiligung als solcher zu unterscheiden sind.