OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 27.10.2021
S 7279 A-1-St 113

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 27.10.2021 (S 7279 A-1-St 113) - DRsp Nr. 2022/80031

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 27.10.2021 - Aktenzeichen S 7279 A-1-St 113

DRsp Nr. 2022/80031

Anwendungsfragen zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG) bei Organschaftsverhältnissen

Die Wirkungen der Organschaft sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 UStG auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. Nur die im Inland gelegenen Unternehmensteile sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 UStG als ein Unternehmen zu behandeln. Im Verhältnis zu den im Ausland gelegenen - organschaftlich begründeten - Unternehmensteilen sowie zwischen diesen ausländischen Unternehmensteilen sind die Wirkungen der Organschaft aufgehoben.

Die Regelungen zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG haben in der Besteuerungspraxis in bestimmten Fällen der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft Anwendungsfragen aufgeworfen.

Im Einzelnen handelt es sich dabei um die folgenden Fallgestaltungen:

1. Ansässigkeit des Organträgers im Inland (Abschn. 2.9 Abs. 6 UStAE)