OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 28.01.2005
S 2205 A - 3 - St II 2.04

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 28.01.2005 (S 2205 A - 3 - St II 2.04) - DRsp Nr. 2008/88658

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 28.01.2005 - Aktenzeichen S 2205 A - 3 - St II 2.04

DRsp Nr. 2008/88658

Behandlung bestimmter öffentlicher Baukostenzuschüsse nach R 163 EStR

Die Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben die Frage erörtert, wie Baukostenzuschüsse nach den Förderrichtlinien der Länder im Rahmen der „Vereinbarten Förderung” nach § 88d des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II. WoBauG) zur Förderung des Mietwohnungsbaus einkommensteuerrechtlich zu behandeln sind.

Voraussetzung für die Gewährung eines Zuschusses ist dabei stets, daß die neugeschaffenen Wohnungen über einen bestimmten Zeitraum - in Hessen zuletzt 20 Jahre - nur an Mieter, die ein bestimmtes Einkommen nicht überschreiten, vermietet werden. Zusätzlich darf eine bestimmte Mietobergrenze nicht überschritten werden. Hierzu wurde die Auffassung vertreten, daß es sich bei diesen Baukostenzuschüssen um Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung handelt, die aber entsprechend R 163 Abs. 2 EStR auf Antrag auf die Jahre des Bindungszeitraums, höchstens auf zehn Jahre verteilt werden können.