Der BFH hat mit Urt. v. 28. 9. 1993 - II R 39/92 (BStBl 1994 II S. 36) entschieden, daß der Anspruch aus der Kfz-Insassen-Unfallversicherung grundsätzlich in den Nachlaß des verunglückten Insassen fällt und damit der ErbSt unterliegt.
Der BFH bestätigt damit seine Entscheidung im Urt. v. 16. 1 1963 -
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