OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 28.02.1994
S 3802 A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 28.02.1994 (S 3802 A) - DRsp Nr. 2008/84130

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 28.02.1994 - Aktenzeichen S 3802 A

DRsp Nr. 2008/84130

§ 3 ErbStG Versicherungsleistungen aus einer Autoinsassen-Unfallversicherung

Der BFH hat mit Urt. v. 28. 9. 1993 - II R 39/92 (BStBl 1994 II S. 36) entschieden, daß der Anspruch aus der Kfz-Insassen-Unfallversicherung grundsätzlich in den Nachlaß des verunglückten Insassen fällt und damit der ErbSt unterliegt.

Der BFH bestätigt damit seine Entscheidung im Urt. v. 16. 1 1963 - II 21/61 U (BStBl III S. 187). Zur Begründung führt der BFH aus, daß die Rechte aus dem Versicherungsvertrag einen Bestandteil des Vermögens der sog. Gefahrsperson (= Versicherten) bilden und deshalb auch in ihren Nachlaß fallen. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß der Versicherte die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag nicht selbst geltend machen kann, sondern nur der Versicherungsnehmer.