OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 28.03.2014
S 0174 A - 16 - St 53

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 28.03.2014 (S 0174 A - 16 - St 53) - DRsp Nr. 2014/80360

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 28.03.2014 - Aktenzeichen S 0174 A - 16 - St 53

DRsp Nr. 2014/80360

Mittelverwendung i. S. d. § 55 Abs. 1 AO; Kapitalausstattung von Kapitalgesellschaften und Stiftungen; Mittelverwendung für den Anteilserwerb

Für die gemeinnützigkeitsrechtliche Beurteilung der ordnungsgemäßen Mittelverwendung nach § 55 Abs. 1 AO gilt Folgendes:

1. Grundsatz der ordnungsgemäßen Mittelverwendung

Nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO dürfen die Mittel der Körperschaft nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden, mit Ausnahme der in § 58 AO aufgeführten unschädlichen Betätigungen. Die satzungsgemäße Mittelverwendung erlaubt grundsätzlich nur den Einsatz der Mittel für die ideellen Satzungszwecke einschließlich der steuerbegünstigten Zweckbetriebe.

2. Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung

Steuerbegünstigte Körperschaften müssen ihre Mittel vorbehaltlich des § 62 AO grundsätzlich zeitnah für ihre steuerbegünstigten Zwecke verwenden. Verwendung in diesem Sinne ist auch die Verwendung der Mittel für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen, die satzungsgemäßen Zwecken dienen (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO).

3. Ausnahmen vom Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung