OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 28.04.2005
S 7234 A - 5 - St I 2.30

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 28.04.2005 (S 7234 A - 5 - St I 2.30) - DRsp Nr. 2008/88973

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 28.04.2005 - Aktenzeichen S 7234 A - 5 - St I 2.30

DRsp Nr. 2008/88973

Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 UStG; Tierärztliche Leistungen im Zusammenhang mit der Förderung der Tierzucht

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 UStG unterliegen die Leistungen, die unmittelbar der Vatertierhaltung, der Förderung der Tierzucht, der künstlichen Tierbesamung oder der Leistungs- und Qualitätsprüfung in der Tierzucht und in der Milchwirtschaft dienen, dem ermäßigten Steuersatz.

Abschn. 163 Abs. 3 Satz 1 UStR enthält eine beispielhafte Aufzählung von Leistungen, die unmittelbar der Förderung der Tierzucht dienen.

In diesem Zusammenhang war die umsatzsteuerliche Behandlung verschiedener tierärztlicher Leistungen Gegenstand einer Erörterung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder.

Nach dem Ergebnis dieser Erörterung sind die folgenden tierärztlichen Leistungen mit dem allgemeinen Steuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG belastet:

  • Trächtigkeitsuntersuchungen bei Zuchttieren

  • Maßnahmen der Unfruchtbarkeitsbekämpfungen

  • Kaiserschnitt

  • Geburtshilfe

Der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 UStG kommt nicht zur Anwendung, weil die genannten Maßnahmen nicht unmittelbar der Tierzucht dienen.

Folgende tierärztliche Leistungen sind mit dem ermäßigten Steuersatz zu besteuern:

  • Maßnahmen im Rahmen der TSE-Diagnostik