OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 28.06.2005
S 2400 A - 61 - St II 1.04

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 28.06.2005 (S 2400 A - 61 - St II 1.04) - DRsp Nr. 2008/89160

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 28.06.2005 - Aktenzeichen S 2400 A - 61 - St II 1.04

DRsp Nr. 2008/89160

Verpflichtung zum Einbehalt von Kapitalertragsteuer; Beitragsdepots von Versicherungsunternehmen ; BMF-Schreiben vom 08.04.2005 (BStBl 2005 I S. 669)

Erträge aus der Verzinsung von Beitragsdepots eines Versicherungsunternehmens gehören nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu den Einkünften aus Kapitalvermögen.

Mit der Verzinsung des Beitragsdepots bietet das Versicherungsunternehmen eine Geldanlagemöglichkeit, die mit dem Bankgeschäft eines Kreditinstituts gleichzustellen ist. Nach einem Beschluss der Einkommensteuer-Referatsleiter der obersten Finanzbehörden des Bunde und der Länder besteht für derartige Kapitalerträge daher nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b EStG die Verpflichtung zum Einbehalt und zur Abführung von Kapitalertragsteuer.

Diese Grundsätze sind auf Verträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 abgeschlossen werden.