OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 28.07.1999
S 2237 A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 28.07.1999 (S 2237 A) - DRsp Nr. 2008/85020

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 28.07.1999 - Aktenzeichen S 2237 A

DRsp Nr. 2008/85020

§ 3 EStG Behandlung der Gebührenanteile der Ortsgerichtsmitglieder in Hessen

Durch das Gesetz zur Änderung des Ortsgerichtsgesetzes v. 28.10.1993 (GVBl I S. 485) ist zum einen die Beschränkung der als Dienstaufwandsentschädigung belassenen Gebührenanteile auf 600 DM entfallen. Damit bleibt den Ortsgerichtsmitgliedern nunmehr die aufwendige Nachweisführung im Falle höherer tatsächlicher Aufwendungen erspart, die sie vorher nur im Veranlagungsverfahren beim FA geltend machen konnten. Solche höheren Aufwendungen entstehen den Ortsgerichtsmitgliedern insbesondere dann, wenn sie im Zusammenhang mit der Beantragung, Erbringung oder Erstattung einer Sozialleistung kostenfreie Amtshandlungen durchführen.