OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 28.07.2005
S 7279 A - 14 - St I 2.40

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 28.07.2005 (S 7279 A - 14 - St I 2.40) - DRsp Nr. 2008/89467

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 28.07.2005 - Aktenzeichen S 7279 A - 14 - St I 2.40

DRsp Nr. 2008/89467

Anwendung des § 13b UStG bei Bauleistungen an Erschließungsträger; Prüfung der Nachhaltigkeit i. S. d. Absch. 182a Abs. 10 UStR 2005

Nach dem BMF-Schreiben vom 31.5.2002 - IV B 7 - S 7100 - 167/02 -, (BStBl 2002 I S. 631) ist die Grundstückserschließung grundsätzlich Aufgabe der Gemeinden. Die Gemeinden können jedoch die ihr obliegenden Erschließungsaufgaben auf private Unternehmer z. B. auf private Erschließungsgesellschaften, Bauträger oder einzelne Bauherren übertragen.

Im Rahmen der Erschließung nehmen Erschließungsträger regelmäßig Bauleistungen anderer Unternehmer im Sinne von § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG in Anspruch.

Nach § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG kommt es bei diesen Bauleistungen nur zu einer Verlagerungen der Steuerschuldnerschaft, wenn die Bauleistungen an einen Unternehmer erbracht werden, der selbst Bauleistungen erbringt. Dabei reichen nach dem Wortlaut der Vorschrift bereits sehr wenige Bauleistungen aus, um den Leistungsempfänger zum Steuerschuldner zu machen; es ist insbesondere nicht erforderlich, dass der Empfänger Bauleistungen im Rahmen seines Unternehmens als Grundgeschäft ausführt.