Nach dem BMF-Schreiben vom 31.5.2002 -
Im Rahmen der Erschließung nehmen Erschließungsträger regelmäßig Bauleistungen anderer Unternehmer im Sinne von § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG in Anspruch.
Nach § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG kommt es bei diesen Bauleistungen nur zu einer Verlagerungen der Steuerschuldnerschaft, wenn die Bauleistungen an einen Unternehmer erbracht werden, der selbst Bauleistungen erbringt. Dabei reichen nach dem Wortlaut der Vorschrift bereits sehr wenige Bauleistungen aus, um den Leistungsempfänger zum Steuerschuldner zu machen; es ist insbesondere nicht erforderlich, dass der Empfänger Bauleistungen im Rahmen seines Unternehmens als Grundgeschäft ausführt.
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