OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 28.12.2005
S 7156 d A - 5 - St I 2.10

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 28.12.2005 (S 7156 d A - 5 - St I 2.10) - DRsp Nr. 2008/89698

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 28.12.2005 - Aktenzeichen S 7156 d A - 5 - St I 2.10

DRsp Nr. 2008/89698

Vermittlungsprovisionen an Reisebüros; Gutschriftabrechnung durch Reiseveranstalter

1 Allgemeines

Reisebüros vermitteln regelmäßig die von Reiseveranstaltern oder anderen Leistungsträgern (z. B. Hotelier, Beförderungsunternehmer) an Reisende erbrachten Leistungen. Diese Vermittlungsleistungen werden überwiegend im Gutschriftwege abgerechnet. Die hierbei vermittelten Leistungen können jedoch von sehr unterschiedlicher Natur sein.

Eine Vermittlungsleistung wird dort erbracht, wo der vermittelte Umsatz ausgeführt wird (§ 3a Abs. 2 Nr. 4 UStG). Hierbei ist jedoch nicht auf den Reiseort abzustellen, sondern auf den Leistungsort der vermittelten Leistung im umsatzsteuerrechtlichen Sinne (u. a. §§ 3a und 3b UStG). Die Besonderheiten bei Verwendung einer USt-IdNr. nach § 3a Abs. 2 Nr. 4 S. 2 UStG und die nur für bestimmte steuerbare Vermittlungsleistungen in Betracht kommende Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 5 UStG sind zu beachten.

2 Problemstellung

Die Gutschrift über die Vermittlungsleistung gilt nur dann als Rechtnung, wenn umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbracht werden (§ 14 Abs. 1 UStG).