Ist der InvZul-Bescheid aufgehoben oder zu Ungunsten des Anspruchsberechtigten geändert worden, ist der Rückzahlungsbetrag nach § 8 InvZulG 1996 bzw. § 7 InvZulG 1999 i. V. mit § 238 AO zu verzinsen (Tz. 97 BMF-Schreiben v. 28.8.1991, BStBl I S.
Die Zinsen betragen gem. § 238 AO für jeden vollen Monat 0,5 v. H. des auf volle hundert DM abgerundeten Rückzahlungsbetrags. Die Zinsen sind auf volle DM-Beträge abzurunden (§ 8 Abs. 1 Satz 1 KBV). Zinsbeträge unter 20 DM werden nicht festgesetzt (§ 239 Abs. 2 AO). Für die Ermittlung des Zinslaufs werden nur volle Monate (einschließlich Samstag, Sonntag und gesetzlicher Feiertage) einbezogen. Der Beginn des Zinslaufs ist vom Rechtsgrund für die Aufhebung oder Änderung des InvZul-Bescheids abhängig:
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