Aus gegebener Veranlassung weise ich auf Folgendes hin:
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil 9. Oktober 1991 - II R 20/89 - ( BStBl 1992 II S. 152) entschieden, dass das gleichzeitig mit einer Eigentumswohnung erworbene Guthaben aus einer Instandhaltungsrücklage nicht in die grunderwerbsteuerliche Gegenleistung einzubeziehen ist.
Nach Auffassung des BFH stellt das Guthaben aus der Instandhaltungsrücklage nach dem WEG eine mit einer Geldforderung vergleichbare Vermögensposition dar, die nicht unter den Grundstücksbegriff des Grunderwerbsteuergesetzes fällt.
Diese Grundsätze sind auch auf die Erbschaft-/Schenkungsteuer zu übertragen.
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