OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 29.03.2021
S 7340 A-94-St 112

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 29.03.2021 (S 7340 A-94-St 112) - DRsp Nr. 2021/80409

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 29.03.2021 - Aktenzeichen S 7340 A-94-St 112

DRsp Nr. 2021/80409

Bescheinigung der Unternehmereigenschaft

Umsatzsteuerlich geführte Firmen beantragen häufig bei dem für sie zuständigen Finanzamt die Ausstellung einer Bescheinigung, die - sei es formlos, sei es in Form einer sogenannten Unbedenklichkeitsbescheinigung oder sei es als Nachweis der Eintragung als Steuerpflichtiger (Unternehmer) - bestätigen soll, dass sie Unternehmer im Sinne des § 2 UStG sind. Die Unternehmerbescheinigung wird von den Firmen gegenüber ihren Vertragspartnern als Nachweis dafür verwendet, dass es sich bei ihnen nicht um ein Schein- oder Strohmannunternehmen handelt, aus dessen Rechnungen ein Vorsteuerabzug nicht zulässig wäre.

Die Ausstellung solcher Unternehmerbescheinigungen erweist sich insbesondere in den Fällen als problematisch, in denen der Rechnungsaussteller die berechnete Leistung - wie es bei ”Subunternehmern” in der Baubranche (soweit § 13b UStG keine Anwendung findet) oder bei in Karussellgeschäfte eingebundenen Firmen vorkommt - tatsächlich nicht selbst erbringt oder nur zum Schein bewirkt hat. Die Unternehmerbescheinigung soll in diesen Fällen der Verschleierung von Umsatzsteuerbetrügereien dienen.

Ich bitte, zur Ausstellung solcher Unternehmerbescheinigungen folgende Auffassung zu vertreten: