OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 29.08.2016
S 2342 A - 49 - St 213

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 29.08.2016 (S 2342 A - 49 - St 213) - DRsp Nr. 2016/80629

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 29.08.2016 - Aktenzeichen S 2342 A - 49 - St 213

DRsp Nr. 2016/80629

Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Für die einkommensteuerliche Behandlung der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gilt folgendes:

Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG i. d. F. vom 31.07.2016, BGBl. 2016 I S. 1939) sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und

  • die eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz besitzen,

  • über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist,

  • wegen des Krieges in ihrem Heimatland eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1, Abs. 4a, 4b oder Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen,

  • eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen oder

  • vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist

  • Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in den Nummern 1 bis 5 genannten Personen sind, ohne dass sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen

  • einen Folgeantrag nach § 71 des Asylverfahrensgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylverfahrensgesetzes stellen