OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 29.11.2005
S 1341 A - 5 - St II 5

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 29.11.2005 (S 1341 A - 5 - St II 5) - DRsp Nr. 2008/89545

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 29.11.2005 - Aktenzeichen S 1341 A - 5 - St II 5

DRsp Nr. 2008/89545

Geschäftsbeziehung zum Ausland im Sinne von § 1 Abs. 1 und 4 AStG

Nach dem o. g. Urteil des BFH vom 28. April 2004 setzt die Annahme einer Geschäftsbeziehung „zum Ausland” im Sinne von § 1 Abs. 1 und 4 Außensteuergesetz (AStG) eine personale Beziehung eines inländischen Steuerpflichtigen zu einer ausländischen nahe stehenden Person voraus. Unter einer personalen Beziehung versteht der BFH namentlich eine schuldrechtliche Beziehung (im entschiedenen Fall ein Darlehensvertrag). An einer solchen Beziehung zum Ausland fehlt es nach Meinung des Senats, wenn ein inländischer Steuerpflichtiger einer inländischen nahe stehenden Person ein zinsloses Darlehen gewährt, auch dann, wenn die überlassenen Finanzmittel den Zwecken einer in einem ausländischen Staat belegenen Betriebsstätte der nahe stehenden Person dienen und für diese tatsächlich verwendet werden. Auf diese Verwendung der Finanzmittel soll es nicht ankommen. Die durch die Unverzinslichkeit des Darlehens verursachte Einkünfteminderung sei in ihrer Auswirkung allein auf das Inland beschränkt, da der damit korrespondierende Vorteil beim Darlehensempfänger im Inland besteuert werde. Der Vorgang werde deshalb von § 1 Abs. 1 und 4 AStG nicht erfaßt.