OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 29.11.2012
S3812a A-20-St 115

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 29.11.2012 (S3812a A-20-St 115) - DRsp Nr. 2013/80301

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 29.11.2012 - Aktenzeichen S3812a A-20-St 115

DRsp Nr. 2013/80301

Erbschaftsteuer; Einbringung von Betriebsvermögen in eine Kapitalgesellschaft - erbschaftsteuerliche Behandlung einer „anderen Gegenleistung” im Sinne des § 20 UmwStG im Rahmen des § 13a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 ErbStG

Wurde ein zum nach § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG begünstigungsfähigen Betriebsvermögen gehörender Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil erworben und hierfür die Steuerbefreiung nach § 13a ErbStG gewährt, führt die Einbringung des verschonten Vermögens durch Sacheinlage nach § 20 Abs. 1 UmwStG in eine Kapitalgesellschaft grundsätzlich noch nicht zu einer schädlichen Verwendung (§ 13a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 ErbStG).

In Umwandlungsfällen nach § 20 UmwStG kann die aufnehmende Kapitalgesellschaft dem Einbringenden jedoch neben den Gesellschaftsanteilen weitere Gegenleistungen für die Sacheinlage gewähren (§ 20 Abs. 2 Satz 4 UmwStG).

Wird hiervon Gebrauch gemacht, gilt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder Folgendes: