Wurde ein zum nach § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG begünstigungsfähigen Betriebsvermögen gehörender Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil erworben und hierfür die Steuerbefreiung nach § 13a ErbStG gewährt, führt die Einbringung des verschonten Vermögens durch Sacheinlage nach § 20 Abs. 1 UmwStG in eine Kapitalgesellschaft grundsätzlich noch nicht zu einer schädlichen Verwendung (§ 13a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 ErbStG).
In Umwandlungsfällen nach § 20 UmwStG kann die aufnehmende Kapitalgesellschaft dem Einbringenden jedoch neben den Gesellschaftsanteilen weitere Gegenleistungen für die Sacheinlage gewähren (§ 20 Abs. 2 Satz 4 UmwStG).
Wird hiervon Gebrauch gemacht, gilt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder Folgendes:
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