OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 30.04.2012
S 1301 A - UK.17 - St 56

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 30.04.2012 (S 1301 A - UK.17 - St 56) - DRsp Nr. 2013/80072

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 30.04.2012 - Aktenzeichen S 1301 A - UK.17 - St 56

DRsp Nr. 2013/80072

Besteuerung von in Deutschland ansässigem Flugpersonal britischer Fluggesellschaften; § 50d Abs. 9 S. 1 Nr. 2 EStG

Der BFH hat in einem Musterprozess mit Urteil vom 11.01.2012 (Az. I R 27/11) entschieden, dass der Arbeitslohn eines Piloten (hier: Piloten einer irischen Fluggesellschaft), der in Deutschland wohnt, aber an Bord eines Flugzeugs im internationalen Verkehr tätig ist, in Deutschland nicht besteuert werden kann. Um den Arbeitslohn steuerfrei vereinnahmen zu können, genügt es, dass der Pilot den Besteuerungsverzicht (hier Irlands) gegenüber dem FA nachweisen kann (§ 50d Abs. 8 EStG). Für eine Versagung der Freistellung nach § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG besteht dann regelmäßig kein Raum mehr.

Zur Anwendung der Urteilsgrundsätze ergeht in Kürze eine Verwaltungsanweisung.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG auf die Bezüge der im Inland unbeschränkt steuerpflichtigen Piloten und Flugbegleiter britischer und irischer Fluggesellschaften Folgendes: