OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 30.05.2012
InvZ 1010 A - 7 - St 223

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 30.05.2012 (InvZ 1010 A - 7 - St 223) - DRsp Nr. 2012/80639

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 30.05.2012 - Aktenzeichen InvZ 1010 A - 7 - St 223

DRsp Nr. 2012/80639

Bescheinigungsverfahren für Betriebe des Groß- und Einzelhandels

Nach § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 InvZulG 1999 werden nur Wirtschaftsgüter gefördert, die während der drei- bzw. fünfjährigen Bindungsfrist in Betriebsstätten des Groß- und Einzelhandels in den Innenstädten verbleiben. Die Gewährung der Investitionszulage setzt voraus, dass der Anspruchsberechtigte durch eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nachweist, dass die Betriebsstätte nicht in einem Gebiet liegt,

  • das durch Bebauungsplan oder sonstige städtebauliche Satzung als Industriegebiet, Gewerbegebiet oder als Sondergebiet im Sinne des § 11 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung festgesetzt ist oder

  • in dem auf Grund eines Aufstellungsbeschlusses entsprechende Festsetzungen getroffen werden sollen oder

  • das auf Grund der Bebauung der näheren Umgebung einem dieser Gebiete entspricht.

1. Bescheinigungsverfahren nach § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 InvZulG 1999

1.1. Erteilung der Bescheinigung durch die Gemeindebehörden

Die Belegenheit der Betriebsstätte ist Teil der drei- bzw. fünfjährigen Verbleibensvoraussetzung. Eine Verletzung dieser Voraussetzung kann dadurch eintreten, dass

  • das Wirtschaftsgut in eine Betriebsstätte außerhalb des begünstigten Bereichs überführt wird oder