OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 30.06.2016
S 2145 A - 11 - St 210

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 30.06.2016 (S 2145 A - 11 - St 210) - DRsp Nr. 2016/80546

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 30.06.2016 - Aktenzeichen S 2145 A - 11 - St 210

DRsp Nr. 2016/80546

Aufwendungen für die Veranstaltung von Golfturnieren als nichtabziehbare Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG

Zur Frage, ob bei Automobilvertragshändlern die Aufwendungen für die Veranstaltungen von Golfturnieren den nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 EStG zuzuordnen sind oder ob bei diesen Aufwendungen der Sponsoringgedanke im Vordergrund steht und daher der Sponsoringerlass vom 18. Februar 1998 (BStBl 1998 I, 212) anzuwenden ist, haben die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder die Auffassung vertreten, dass bei Aufwendungen der Automobilvertragshändler für die Veranstaltung von Golfturnieren das Abzugsverbot des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 EStG zu berücksichtigen ist.

In dem zu beurteilenden Sachverhalt wurde eine Golf-Turnierserie im Amateurbereich durchgeführt. Die Automobilvertragshändler traten bei den Turnieren als Veranstalter auf. Sie übernahmen die Kosten für die Platzbuchung, Platzgebühr, Bewirtung sowie für kleinere Sachgeschenke. Zudem waren die Vertragshändler verantwortlich für die Auswahl und Einladung der Teilnehmer.