OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 30.06.2016
S 2225 A - 12 - St 213

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 30.06.2016 (S 2225 A - 12 - St 213) - DRsp Nr. 2016/80547

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 30.06.2016 - Aktenzeichen S 2225 A - 12 - St 213

DRsp Nr. 2016/80547

Verlustabzug in Erbfällen; Beschluss des Großen Senats des BFH vom 17.12.2007 (GrS 2/04, BStBl 2008 II, 608)

Mit Beschluss vom 17. Dezember 2007 - GrS 2/04 - hat der Große Senat des BFH entschieden, dass der Erbe einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustabzug gemäß § 10d EStGnicht bei seiner eigenen Veranlagung zur Einkommensteuer geltend machen kann. Mit dieser Entscheidung wendet sich der Große Senat des BFH gegen die seit über 40 Jahren bestehende Rechtsprechung und Verwaltungspraxis, wonach ein solcher Verlustabzug bei der Einkommensermittlung des Erben berücksichtigt wurde. Der BFH will jedoch seine bisherige - mit dieser Entscheidung überholte - Rechtsprechung aus Vertrauensschutzgründen weiterhin auf jene Erbfälle anwenden, die bis zum Ablauf des Tages der Veröffentlichung des Beschlusses eingetreten sind. Der Beschluss wurde erstmals am 12. März 2008 auf der Internetseite des BFH veröffentlicht.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist die bisherige Rechtsprechung - in Abweichung von der o. g. Entscheidung - weiterhin bis zum Ablauf des Tages der Veröffentlichung der Entscheidung im Bundessteuerblatt anzuwenden.

Zusatz der OFD

Die Veröffentlichung des Beschlusses des Großen Senats vom 17.12.2007 erfolgte am 18.08.2008.