OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 30.12.1999
S 2745 A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 30.12.1999 (S 2745 A) - DRsp Nr. 2008/86439

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 30.12.1999 - Aktenzeichen S 2745 A

DRsp Nr. 2008/86439

allgemeine Vorschriften: § 8 KStG Anwendung des Abs. 4 i. d. F. des Steuerreformgesetzes 1990

Bei der Anwendung des § 8 Abs. 4 KStG a. F. (Verlustabzug im Falle des Mantelkaufs) ist folgendes zu beachten:

1. Hauptanwendungsfall

Für den Verlustabzug nach § 10d EStG ist bei einer Körperschaft Voraussetzung, daß sie nicht nur rechtlich, sondern auch wirtschaftlich mit der Körperschaft identisch ist, die den Verlust erlitten hat. Der Verlustabzug ist daher bei einer KapGes insbesondere zu versagen, wenn folgende Tatbestandsmerkmale erfüllt sind:

  • Die KapGes hat ihren Geschäftsbetrieb eingestellt,

  • es sind mehr als ¾ ihrer Anteile übertragen worden,

  • es ist überwiegend neues Betriebsvermögen zugeführt worden und

  • die KapGes hat ihren Geschäftsbetrieb wieder aufgenommen.

1.1 Einstellung des Geschäftsbetriebs